I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren ob ein Berater-Honorar, das an den Vater des Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin bezahlt wurde, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001, den Bericht über die Außenprüfung vom 17. Dezember 1999 die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide bzw. der Gewerbesteuer-Messbescheide jeweils vom 13. Juni 2000 je in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit in folgender Höhe aufzuheben und zu erstatten:
Körperschaftsteuer 1995
15.552,90
Körperschaftsteuer 1996
13.215,60
Körperschaftsteuer 1997
6.505,75
Solidaritätszuschlag 1995 - 1997
2.645,57
Gewerbesteuer-Messbetrag 1995
1.503,00
Gewerbesteuer-Messbetrag 1996
1.277,00
Gewerbesteuer-Messbetrag 1997
1.344,00
alle Beträge in DM.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
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