FG München - Urteil vom 18.06.2002
6 K 5076/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996; Umsatzsteuer 1996; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1996; Gewerbesteuermessbetrag 1996

FG München, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 5076/01

DRsp Nr. 2002/13621

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Umsatztantieme; Körperschaftsteuer 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996; Umsatzsteuer 1996; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1996; Gewerbesteuermessbetrag 1996

Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte "Provision", die sich am Umsatz orientiert, führt in der Regel zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Ausnahmefall "Aufbauphase des Betriebs" liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer vor der GmbH-Gründung ein entsprechendes Einzelunternehmen geführt hatte.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 22. Juni 1993 gegründet. Sie betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit ... Geräten und Produkten. Das Unternehmen wurde bereits vor Gründung der Klägerin von deren Hauptgesellschafter (Anteil im Streitjahr 1996: 80 v. H.) und alleinigem Geschäftsführer, Herrn K, in Form eines Einzelunternehmens betrieben.