FG München - Urteil vom 17.02.2004
6 K 878/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unregelmäßigen Zahlungen von Gehalt; Körperschaftsteuer 1996, 1997 und 1998; Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 und 1998; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen; Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996, 31.12.1997; und 31.12.1998; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996 und 1997; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998

FG München, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 6 K 878/02

DRsp Nr. 2004/9618

Verdeckte Gewinnausschüttung bei unregelmäßigen Zahlungen von "Gehalt"; Körperschaftsteuer 1996, 1997 und 1998; Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 und 1998; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen; Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996, 31.12.1997; und 31.12.1998; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996 und 1997; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998

Leistet eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Zahlungen, die mit dem vertraglich vereinbarten Gehalt weder in betragsmäßiger noch in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung zu bringen sind, so liegt keine Vergütung für Dienste vor, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Frage, ob Gehaltszahlungen steuerlich anzuerkennen sind oder ob es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.