I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Antragsteller für die Streitjahre 1996 und 1997 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als von diesem selbst erklärt auf Grund von sog. verdeckten Gewinnausschüttungen seitens einer GmbH zuzurechnen und ob für das Jahr 1997 Absetzungen für Abnutzungen (AfA) auf das Anlagevermögen (Gebäude) des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen von seinem Vater ... gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.
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