FG Berlin - Beschluss vom 23.07.2003
9 B 9393/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1571

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Veranlagung des Gesellschafters trotz formeller Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides anfechtbar

FG Berlin, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 9 B 9393/02

DRsp Nr. 2003/12362

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Veranlagung des Gesellschafters trotz formeller Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheides anfechtbar

Die Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung zum Einkommen des Gesellschafters ist unabhängig der formellen Bestandskraft des Bescheides zur Körperschaftsteuer der Gesellschaft überprüfbar. Der Körperschaftsteuerbescheid steht zum Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters nicht im Verhältnis wie Grundlagenbescheid zu Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Antragsteller für die Streitjahre 1996 und 1997 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer höhere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als von diesem selbst erklärt auf Grund von sog. verdeckten Gewinnausschüttungen seitens einer GmbH zuzurechnen und ob für das Jahr 1997 Absetzungen für Abnutzungen (AfA) auf das Anlagevermögen (Gebäude) des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsvermögen und GmbH-Anteilen von seinem Vater ... gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.