I.
Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2000.
Die W- GmbH (GmbH) wurde mit notariellen Vertrag vom 19.8.2003 formwechselnd gem. §§ 190 ff, 226 ff UmwG in die W-GmbH & Co. KG umgewandelt.
Die GmbH betrieb seit ihrer Gründung im Jahr 1999 ein Unternehmen für Dienstleistungen. Die Dienstleistungen führte die GmbH einerseits mit eigenen Arbeitnehmern aus, andererseits wurden darüber hinaus Arbeitnehmer von der R-GmbH ausgeliehen.
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