FG München - Zwischenurteil vom 12.04.2000
1 K 1983/97
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S 1 ; KStG 1991 § 8 Abs. 3 S 2 ; BGB § 812 ; BGB § 951 ; BGB § 946 ; BGB § 818 ; BGB § 822 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 789

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verkauf eines Grundstücks nur zum Kaufpreis des Grund und Bodens, ohne Berücksichtigung des Werts des durch einen Dritten darauf errichteten Gebäudes

FG München, Zwischenurteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 1983/97

DRsp Nr. 2002/3318

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verkauf eines Grundstücks nur zum Kaufpreis des Grund und Bodens, ohne Berücksichtigung des Werts des durch einen Dritten darauf errichteten Gebäudes

Erwirbt der Alleingesellschafter einer AG von dieser ein Grundstück, auf dem ein Dritter mit dessen Einverständnis ein Gebäude errichtet hat, nur zum Grundstückspreis, d.h. ohne anteiligen Kaufpreis für das Gebäude, um das Grundstück anschließend -wie vor Errichtung des Gebäudes versprochen- dem Dritten zu schenken, so wird ihm kein zurechenbarer geldwerter Vorteil in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung zugewandt, wenn seine formelle Rechtsposition -Eigentum an dem Grundstück einschließlich des Gebäudes-- aufgrund des nach § 822 BGB von der AG auf den Alleingesellschafter übergegangenen Ausgleichsanspruchs des Dritten entwertet wird.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S 1 ; KStG 1991 § 8 Abs. 3 S 2 ; BGB § 812 ; BGB § 951 ; BGB § 946 ; BGB § 818 ; BGB § 822 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist in diesem Zwischenverfahren, ob beim Alleingesellschafter einer AG durch den Verkauf eines Grundstücks ohne entsprechenden Kaufpreis für das darauf von einem Dritten errichteten Gebäude der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht wurde.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr 1993 zusammen veranlagt.