FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.03.2009
1 K 136/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vorteilsgewährung an eine GmbH, deren Gesellschafter nahe Angehörige sind

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 1 K 136/05

DRsp Nr. 2013/5008

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vorteilsgewährung an eine GmbH, deren Gesellschafter nahe Angehörige sind

Ist ein Minderjähriger Gesellschafter einer GmbH, erfolgt durch die die Gewährung einer Gewinnchance an eine GmbH, deren Gesellschafter die Mutter und Großmutter des Minderjährigen sind, eine vGA, wenn dieser Vorteil nur durch die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter erklärt werden kann.

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1.04.2005 wird der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 27.06.2003 geändert. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird auf 325.000 EUR reduziert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/4, im Übrigen der Kläger.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kos-tenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.