FG Hessen - Beschluss vom 14.01.2005
4 V 4100/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Berufsausbildung; Fortbildung; Beherrschender Gesellschafter; Kind; Fortführung des Unternehmens - Übernahme von Ausbildungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hessen, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 4 V 4100/04

DRsp Nr. 2005/5410

Verdeckte Gewinnausschüttung; Berufsausbildung; Fortbildung; Beherrschender Gesellschafter; Kind; Fortführung des Unternehmens - Übernahme von Ausbildungskosten als verdeckte Gewinnausschüttung

Kosten für die Ausbildung eines Kindes des beherrschenden Gesellschafters, die zur Fortführung Unternehmens befähigen sollen, sind als durch die familiären Verhältnisse des Alleingesellschafter begründet anzusehen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Karosseriebau sowie die Durchführung von Reparaturen und Lackierungen ist. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau (B.).