1. Die Rechtsprechung des BFH umschreibt den Rechtssatzbegriff "verdeckte Gewinnausschüttungen" durch die Bezugnahme auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Maßstab für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist der Fremdvergleich.2. Die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geht der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2KStG als die speziellere Einkommens-ermittlungsvorschrift für ihren Anwendungsbereich vor.3. Die verhinderte Vermögensmehrung einer GmbH, die dadurch eintritt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zahlung, die für die GmbH bestimmt ist, auf sein Privatkonto leitet, kann nicht durch eine Bilanzkorrektur nach § 4 Abs. 2EStG dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entzogen werden.Die Revision wird zugelassen.