FG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2002
6 K 7786/99 K, G
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Dressurpferd; Werbeträger; Aufwendungsersatz; Buchwert - Unter Buchwert erfolgte Veräußerung eines zu Werbezwecken angeschafften Dressurpferdes als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 6 K 7786/99 K, G

DRsp Nr. 2002/18028

Verdeckte Gewinnausschüttung; Dressurpferd; Werbeträger; Aufwendungsersatz; Buchwert - Unter Buchwert erfolgte Veräußerung eines zu Werbezwecken angeschafften Dressurpferdes als verdeckte Gewinnausschüttung

Die durch die unter Buchwert erfolgende Veräußerung eines als Werbeträger dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft zugeordneten Dressurpferdes eintretende Vermögensminderung ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn das Pferd unter Verzicht auf Aufwendungsersatz im Gesellschafterinteresse gehalten wurde. Dies ist anzunehmen, wenn für die Anschaffung 1/3 des Jahresumsatzes aufgewandt wurde, ein gesicherter Werbeerfolg nicht abgesehen werden konnte und die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (die spätere Käuferin) einen Reitstall betreibt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (Höhe des Kaufpreises bei Veräußerung von Betriebsvermögen an die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters bzw. Halten eines im Dressursport eingesetzten Pferdes als Werbeträger).