I.
Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1.4. zum 31.3., die sich mit Vermögensverwaltung befasst. Gesellschafter der Klin waren bis zum 7.1.1997 die K GmbH (60 v.H.) sowie die Eltern von Herrn K. Seit dem 8.1.1997 ist die K GmbH, deren Alleingesellschafter Herr K ist, zu 100 v.H. beteiligt.
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