FG Saarland - Urteil vom 15.03.2000
1 K 92/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 698
GmbHR 2000, 586

Verdeckte Gewinnausschüttung durch entgeltliche Geschäftswertüberlassung?

FG Saarland, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 1 K 92/99

DRsp Nr. 2001/2513

Verdeckte Gewinnausschüttung durch entgeltliche Geschäftswertüberlassung?

1. Der Geschäftswert ist mit dem Unternehmen als wirtschaftlichem Organismus untrennbar verbunden und von dem Eigentum an den dem Unternehmen dienenden Wirtschaftsgütern grundsätzlich unabhängig. Bei einer Betriebsaufspaltung geht deshalb der Geschäftswert des bisherigen Einzelunternehmens stets auf das Betriebsunternehmen über. 2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann durch die Zahlung eines Entgelts einer Betriebs-GmbH für die Geschäftswertüberlassung gegeben sein, wenn ein Fremder Dritter in gleicher Situation nicht bereit wäre, ein Entgelt oder ein Entgelt in dieser Höhe für den Geschäftswert zu entrichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein entsprechender Geschäftswert nicht existiert oder dieser dem Unternehmen jederzeit bzw. kurzfristig wieder entzogen werden kann.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand: