FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 04.04.2002
2 K 1433/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Erstattung von Reisekosten und Zahlung von Beraterhonoraren an eine dem Gesellschafter nahestehende Person; Körperschaftsteuer 1993 bis 1997; Gewerbesteuer 1993; Gewerbesteuermessbetrag 1993 bis 1997; Umsatzsteuer 1993 bis 1997; Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993 bis 1997; Verlustfeststellung KSt. 31.12.1993 bis 1997 und Feststellung d. verwendb. Eigenkapitals nach § 47 KStG 31.12.1993 bis 1997

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 1433/00

DRsp Nr. 2004/4411

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Erstattung von Reisekosten und Zahlung von Beraterhonoraren an eine dem Gesellschafter nahestehende Person; Körperschaftsteuer 1993 bis 1997; Gewerbesteuer 1993; Gewerbesteuermessbetrag 1993 bis 1997; Umsatzsteuer 1993 bis 1997; Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993 bis 1997; Verlustfeststellung KSt. 31.12.1993 bis 1997 und Feststellung d. verwendb. Eigenkapitals nach § 47 KStG 31.12.1993 bis 1997

1. Erstattet eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person Aufwendungen für eine Reise nach Korsika ohne entsprechende Abrechnungsunterlagen, ist darin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen, da die Kostenerstattung einem Fremdvergleich nicht standhält.2. Zur Behandlung des Honorars aus einem Beratervertrag einer GmbH mit einer einem Gesellschafter nahestehenden Person als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn unklar ist, wofür das Honorar bezahlt worden ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst ist.