Die Klägerin zu 1 - Klin. 1 -, eine letztmals mit Bescheid vom 28. Juni 1989 als gemeinnützig anerkannte GmbH, betreibt Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe. Seit ihrer Gründung im Jahre 1975 unterhält sie ein Alten- und Pflegeheim auf dem ihr gehörenden Grundstück in Q.
§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages der Klin. 1 lauten (Bl. 3, 45 f., 55 Dok.):
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden.
- Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
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