FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2012
3 K 85/11
Normen:
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12; GewStG § 7;
Fundstellen:
DB 2013, 2179

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 3 K 85/11

DRsp Nr. 2013/1158

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung

Aufwendungen der Kapitalgesellschaft für Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und für Reisekosten des Gesellschafters und seiner Begleitung können verdeckte Gewinnausschüttungen sein; die einkommensteuerliche Rechtsprechung zur fehlenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung gilt sinngemäß.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12; GewStG § 7;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Seminar- und Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), verdeckte Gewinnausschüttungen sind.

I.

1. Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 (Akte Allgemeines --Allg-A-- Bl. 9 ff.) gegründet und am ... 2002 in das Handelsregister eingetragen. Der alleinige Gesellschafter ist auch der Geschäftsführer. Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens:

"1. Beratung und Coaching für den Mittelstand in allen Problembereichen der Unternehmensführung mit den Schwerpunkten:

a) Ganzheitliche Unternehmensanalyse

b) Strategieentwicklung

c) Coaching von Führungskräften

d) Sicherstellen von Unternehmensnachfolgen im Mittelstand durch Jungunternehmer.

2. Aufbereitung und Verwertung von Immobilien aller Art.