FG München - Beschluss vom 05.08.2004
6 V 2212/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Teilwertminderung einer unverzinslichen Forderung gegenüber nahestehender Person; Körperschaftsteuer 1999; Gewerbesteuermessbetrag 1999

FG München, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 6 V 2212/04

DRsp Nr. 2004/16572

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Teilwertminderung einer unverzinslichen Forderung gegenüber nahestehender Person; Körperschaftsteuer 1999; Gewerbesteuermessbetrag 1999

Führt die Unverzinslichkeit einer Darlehensforderung gegenüber einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehenden Person zu einer Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert, wird die dadurch bewirkte Gewinnminderung durch eine verdeckte Gewinnausschüttung in gleicher Höhe kompensiert.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Frage, ob eine unverzinsliche Forderung mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen ist.