FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.02.2003
2 V 630/02
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Übertragung des Mandantenstamms einer Steuerberatungs-GmbH auf das Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1994)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 2 V 630/02

DRsp Nr. 2003/10451

Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Übertragung des Mandantenstamms einer Steuerberatungs-GmbH auf das Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1994)

Wird eine Steuerberatungs-GmbH liquidiert und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreit, und führt dieser die Kanzlei nunmehr als Einzelunternehmen vor, so bestehen keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn alle Mandate der GmbH, also der gesamte Mandantenstamm, mit Zustimmung der Mandanten unentgeltlich auf das Einzelunternehmen übertragen worden sind. Ob die Befreiung vom Wettbewerbsverbot zivilrechtlich wirkam vereinbart wurde, ist insoweit unerheblich.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH, (GmbH) und zugleich deren Geschäftsführer. Er war nach § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Dezember 1993 von jeglichem Wettbewerbsverbot befreit. Eine Gegenleistung war dafür nicht zu erbringen.