FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 22.05.2000
3 K 85/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S 2; KStG § 27 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung eines zu hohen Kaufpreises

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 85/98

DRsp Nr. 2001/1313

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung eines zu hohen Kaufpreises

Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Zahlung eines überhöhten Kaufpreis für den Erwerb eines Grundstücks vom Ehegatten der Alleingesellschafterin einer GmbH (Kaufpreis: statt der üblichen 120-130 DM/qm, 251 DM/qm) lässt sich nicht dadurch ausschließen, dass im Gegensatz zu den anderen im Bereich des Bebauungsplan liegenden Grundstücken das erworbene Grundstück keiner Beschränkung hinsichtlich der zulässigen Wohnungsanzahl unterlag.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S 2; KStG § 27 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Klägerin durch den Ankauf eines Grundstücks vom Ehemann ihrer Alleingesellschafterin an diese eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewährt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Körperschaftsteuergesetz - KStG -).

Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 27. August 1993 gegründet. Einzige Gesellschafterin ist seitdem Frau ...(U.B.), die auch zur ersten und einzigen Geschäftsführerin bestellt wurde. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin sind sämtliche Tätigkeiten nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Die Klägerin wurde am 11. November 1993 ins Handelsregister eingetragen.