Streitig ist, inwieweit die Klägerin durch den Ankauf eines Grundstücks vom Ehemann ihrer Alleingesellschafterin an diese eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gewährt hat (§ 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Körperschaftsteuergesetz - KStG -).
Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 27. August 1993 gegründet. Einzige Gesellschafterin ist seitdem Frau ...(U.B.), die auch zur ersten und einzigen Geschäftsführerin bestellt wurde. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Klägerin sind sämtliche Tätigkeiten nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Die Klägerin wurde am 11. November 1993 ins Handelsregister eingetragen.
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