FG Saarland - Beschluss vom 01.02.2000
1 V 401/99
Normen:
KStG § 8 Abs.3;

verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Geschäftsführerbezüge

FG Saarland, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 1 V 401/99

DRsp Nr. 2001/2516

verdeckte Gewinnausschüttung durch Zahlung überhöhter Geschäftsführerbezüge

Bei der Ermittlung angemessener Geschäftsführerbezüge sind formelartige Berechnungsmethoden, wie etwa die Akzeptanz von Bezügen in Höhe des dreifachen Jahresgehalts des bestbezahlten sonstigen Arbeitnehmers abzulehnen. Genau so wenig aussagekräftig ist eine nach starren Regeln vollzogene Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens zwischen diesem und seiner Geschäftsführung.

Normenkette:

KStG § 8 Abs.3;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin -AStin.- wendet sich mit ihrem Antrag gegen den Ansatz von Teilen der Geschäftsführergehälter als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die AStin., deren Stammkapital 50.000 DM beträgt, befasst sich seit ihrer Gründung im Jahre 1979 u. a. mit der Herstellung von Kunststoffteilen (Dok, Bl. 3 ff.). Das Stammkapital der Astin. wird zu 51 % von der Geschäftsführerin der AStin., Frau A. B, und zu 49 % von deren Ehemann B. B gehalten, der gleichfalls als Geschäftsführer fungiert.

Die betrieblichen Kennzahlen der AStin. entwickelten sich in den Jahren 1992 bis 1997 wie folgt (in DM):

1992

4.806.902

1.681.545

122.396

1993

5.495.209

1.943.969

748.068

1994

5.542.482

2.191.447

54.263

1995

5.272.577

2.134.965

67.339

1996

4.690.385

2.026.662

14.882

1997

4.380.314

1.720.763

47.862