In der Sache ist ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Diese hat am 29. Januar 2003 stattgefunden. Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Der Senat hält auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung an seiner im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen (§ 90a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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