FG München - Urteil vom 29.01.2003
7 K 1951/01
Normen:
EStG (1990) § 12 Nr. 2 S. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; entsprechende Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auf Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 7 K 1951/01

DRsp Nr. 2003/7352

Verdeckte Gewinnausschüttung; entsprechende Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auf Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft

Die an sich für Kapitalgesellschaften nicht einschlägige Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist mit der Folge sinngemäß anzuwenden, dass Aufwendungen, die eine Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers leistet, dem Einkommen als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hinzuzurechnen sind. Dabei ist die Zuordnung der Aufwendungen zum Interessensbereich des Gesellschafters nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich, die über die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen bei einem Einzelunternehmer entscheidet.

Normenkette:

EStG (1990) § 12 Nr. 2 S. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1996) § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

In der Sache ist ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Diese hat am 29. Januar 2003 stattgefunden. Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Der Senat hält auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung an seiner im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen (§ 90a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -).