FG Niedersachsen - Urteil vom 21.08.2003
11 K 499/98
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 18
EFG 2004, 124

Verdeckte Gewinnausschüttung; Ferienwohnung; Nutzungsüberlassung - Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung einer Ferienwohnung in der Schweiz

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 11 K 499/98

DRsp Nr. 2003/17390

Verdeckte Gewinnausschüttung; Ferienwohnung; Nutzungsüberlassung - Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung einer Ferienwohnung in der Schweiz

1. Die Nutzungsüberlassung einer Ferienwohnung in der Schweiz kann als verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Einkünfte auf Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zu versteuern sein. 2. Der Annahme einer verdeckte Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass eine AG möglicherweise allein aus privaten Motiven gegründet worden ist, um ein Feriendomizil in der Schweiz erwerben zu können. 3. Eine nach schweizerischem Recht errichtete AG ist einer deutschen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der alleinige Gesellschafter einer Aktiengesellschaft 1989 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erzielt hat.

Die Kläger zu 1.) - 4.) sind die Rechtsnachfolger des verstorbenen Wilhelm X , der im Streitjahr mit seiner Ehefrau B, der Klägerin zu 1.), zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. X war im Streitjahr Alleinaktionär der Y AG (AG), einer nach schweizerischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Diese AG wurde 1965 gegründet.