Streitig ist, ob der alleinige Gesellschafter einer Aktiengesellschaft 1989 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) erzielt hat.
Die Kläger zu 1.) - 4.) sind die Rechtsnachfolger des verstorbenen Wilhelm X , der im Streitjahr mit seiner Ehefrau B, der Klägerin zu 1.), zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. X war im Streitjahr Alleinaktionär der Y AG (AG), einer nach schweizerischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Diese AG wurde 1965 gegründet.
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