FG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2004
6 K 6290/03 K
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Geschäftsführer - Als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend anzusetzende Vermögensminderung durch Aneignung eines Geldbetrages durch einen Geschäftsführer einer GmbH

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 6 K 6290/03 K

DRsp Nr. 2008/11687

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Geschäftsführer - Als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend anzusetzende Vermögensminderung durch Aneignung eines Geldbetrages durch einen Geschäftsführer einer GmbH

Die Aneignung betrieblicher Gelder durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend anzusetzen (Urteil im zweiten Rechtszug; vorgehend Urteil vom 28.5.2002 6 K 7119/99 und Urteil des BFH vom 17.9.2003 I R 91, 92/02).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz einer Einkommenserhöhung.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der "S-Metallbau". Alleingesellschafter der Klägerin und zugleich als Geschäftsführer bestellt ist Herr "F". Die Klägerin gehört zur ""J"-Firmengruppe", die in verschiedenen Sparten im Bereich Metallbau und Maschinentechnik tätig ist.