Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit; Bezüge; Tantieme; Gewinnentwicklung; Außerbetriebliche Vergleichswerte; Anpassungsverpflichtung - Verdeckte Gewinnausschüttung: Höhe der angemessenen Vergütung bei einer Geschäftsführertantieme
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 6 K 7092/02 K, G, F, AO
DRsp Nr. 2003/17257
Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit; Bezüge; Tantieme; Gewinnentwicklung; Außerbetriebliche Vergleichswerte; Anpassungsverpflichtung - Verdeckte Gewinnausschüttung: Höhe der "angemessenen Vergütung" bei einer Geschäftsführertantieme
1. Zum Zusagezeitpunkt fremdübliche Vergütungsregelungen einschließlich Gewinntantiemen (12% bzw. 18%) zwischen einer GmbH und ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei sprunghafter Gewinnentwicklung im Rahmen einer späteren Neufestsetzung der Bezüge auf ihre Angemessenheit überprüft werden.2. Auch bei durch das Anwachsen der Tantieme bedingter Überschreitung der Vergütungshöhe in vergleichbaren Betrieben bis hin zum doppelten Betrag kann aufgrund der Art. und des Umfangs der Tätigkeit der Geschäftsführer und der Höhe der Beteiligung der Kapitalgesellschaft am unternehmerischen Erfolg (<50%) die Angemessenheit der Gesamtbezüge zu bejahen sein.
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