Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen angeblicher Unangemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführervergütung.
Die Klägerin ist eine GmbH, die einen Großhandel mit diversen Wirtschaftsgütern betreibt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war im Streitjahr Herr A.
Die Klägerin hatte mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Ergänzung vom 27.12.1990 zu dem Geschäftsführervertrag vom 21.12.1987 eine gewinnabhängige Tantieme vereinbart. Bemessungsgrundlage für die Tantieme sollte hiernach der Jahresüberschuss laut Steuerbilanz nach Abzug eines eventuellen Verlustvortrags, aber vor Tantieme und vor Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sein. Die Berechnung der Tantieme sollte nach folgender Staffelung vorgenommen werden:
Bemessungsgrundlage 0 DM bis 10.000 DM - 0 %
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