FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 22.05.2001
1 K 151/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschaftsdarlehn; Gewinntantieme

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 151/97

DRsp Nr. 2001/11129

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschaftsdarlehn; Gewinntantieme

1. Der Anstieg des Negativsaldos eines Verrechnungskontos von rund 702.000 DM auf rund 1.124.000 DM muss auch dann nicht zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen führen, wenn die Schuld nur teilweise dinglich gesichert ist. 2. Gewinntantiemen, die über 50% des Gewinns abschöpfen, führen auch dann zu verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn sich diese auf mehrere Geschäftsführer verteilen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, die bis zum 31. Dezember 1994 als "C.- GmbH" firmierte, betreibt ein Institut für Training und Weiterbildung in Marketing und Vertrieb. Ihr Stammkapital i.H.v. 50.000 DM wurde bis 1994 von Frau G. P., ab 1995 von ihrem Ehemann, Herrn T. P., gehalten (BilH, Dok.). Die Eheleute waren in den Streitjahren die jeweils alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Klägerin.

Die Klägerin hat mit beiden Geschäftsführern Anstellungsverträge geschlossen, nach denen sie

- an Frau P. ein monatliches Festgehalt i.H.v. 6.000 DM nebst einer Tantieme i.H.v. 30 % des Jahresgewinns vor Steuern (39ff., 44, Dok.) und

- an Herrn P. ein monatliches Festgehalt i.H.v. 10.000 DM nebst einer Tantieme i.H.v. 30 % des Jahresgewinns vor Steuern (45ff., 49, 50, Dok.)