Die Klägerin ist eine GmbH, die mit x Filialen im Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln tätig ist.
Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit der Gründung 19.. Herr B. A. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt Herr A neben einem Festgehalt von - im Streitjahr - DM 240.000 eine gewinnabhängige Tantieme. Diese ermittelte sich auf Grund der schriftlichen Tantiemevereinbarung vom 15.12.19.. wie folgt:
20 % für einen Gewinn bis DM 100.000,
30 % für einen Gewinn zwischen DM 100.000 und DM 200.000,
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