FG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2004
6 K 417/04 K, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1481
GmbHR 2004, 1539

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gewinntantieme; Tantieme; Verhältnis Gesamtbezüge/Tantieme; Ertragslage; Fremdvergleich - Angemessenheit einer Gewinntantieme bei deutlich schwankender Ertragslage

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 6 K 417/04 K, F

DRsp Nr. 2004/14318

Verdeckte Gewinnausschüttung; Gewinntantieme; Tantieme; Verhältnis Gesamtbezüge/Tantieme; Ertragslage; Fremdvergleich - Angemessenheit einer Gewinntantieme bei deutlich schwankender Ertragslage

1. Bei aus Sicht des Zusagezeitpunkts deutlich schwankender Ertragslage eines auf Expansion angelegten Unternehmens kann die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gewinntantieme nicht allein deshalb teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, weil sie nach ihrem Jahresbetrag 25% der angemessenen Gesamtbezüge überschreitet. 2. Für den Fremdvergleich ist in diesen Fällen auf die Angemessenheit des Tantiemesatzes als solchem und der Gesamtbezüge des Geschäftsführers abzustellen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit x Filialen im Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln tätig ist.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit der Gründung 19.. Herr B. A. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt Herr A neben einem Festgehalt von - im Streitjahr - DM 240.000 eine gewinnabhängige Tantieme. Diese ermittelte sich auf Grund der schriftlichen Tantiemevereinbarung vom 15.12.19.. wie folgt:

20 % für einen Gewinn bis DM 100.000,

30 % für einen Gewinn zwischen DM 100.000 und DM 200.000,