FG München - Urteil vom 27.04.2005
7 K 130/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 631 § 632 Abs. 2 § 1257 § 1233 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensvermehrung bei einem steuerlich nicht anzuerkennenden Reparaturauftrag zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden GmbH-Geschäftsführer; Körperschaftsteuer; Gewerbesteuermessbetrag

FG München, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 7 K 130/02

DRsp Nr. 2005/9872

Verdeckte Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensvermehrung bei einem steuerlich nicht anzuerkennenden Reparaturauftrag zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden GmbH-Geschäftsführer; Körperschaftsteuer; Gewerbesteuermessbetrag

Beauftragt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Autoreparaturen betreibenden GmbH die GmbH mit einem Reparaturauftrag und bleibt bis zur Rechnungsstellung offen, ob und inwieweit ein Entgelt berechnet wird und fehlt es am Vollzug der Vereinbarung, weil eine überprüfbare Rechnung nicht gestellt wird und weder der Rechnungsbetrag geltend gemacht noch von einer bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist der Reparaturauftrag steuerlich nicht anzuerkennen. Die Leistungen werden auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erbracht, so dass eine Forderung auf eine Gegenleistung nicht anzusetzen ist und eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 631 § 632 Abs. 2 § 1257 § 1233 ;

Tatbestand: