FG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2005
6 K 2099/04 K, G, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 972

Verdeckte Gewinnausschüttung; Inkasso; Kommunale Abwassergebühren; Hebedatenüberlassung; Kostenerstattung; Umlage; Bandbreitenbetrachtung; Wasserversorgungsunternehmen - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft ohne Deckung der Vollkosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 2099/04 K, G, F

DRsp Nr. 2005/8232

Verdeckte Gewinnausschüttung; Inkasso; Kommunale Abwassergebühren; Hebedatenüberlassung; Kostenerstattung; Umlage; Bandbreitenbetrachtung; Wasserversorgungsunternehmen - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft ohne Deckung der Vollkosten

1. Führt ein Wasserversorgungsunternehmen für die an ihm beteiligten Kommunen das Inkasso der Abwassergebühren anhand des Frischwasserverbrauchs durch, so beruht eine unter den Vollkosten der Hebedatenüberlassung liegende Kostenerstattung bereits dem Grunde nach nicht auf gesellschaftsrechtlicher Veranlassung, wenn deren Höhe sich an dem für die Kommunen nach dem für sie geltenden Gebührenrecht umlagefähigen Entgelt orientiert, das den Abwassereinleitern in Rechnung gestellt werden kann. 2. Unabhängig davon fehlt es auch an einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Höhe nach, wenn die Bandbreite üblicher Entgelte nicht unterschritten wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang.