FG Düsseldorf - Urteil vom 29.02.2000
6 K 79/97 K, G, F, BB, H
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4; AktG § 26 Abs. 2; AktG §§ 182 ff.;
Fundstellen:
EFG 2000, 586

verdeckte Gewinnausschüttung; Kapitalerhöhung; Gründungsaufwand - Kosten der Kapitalerhöhung kein Gründungsaufwand

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 79/97 K, G, F, BB, H

DRsp Nr. 2001/1589

verdeckte Gewinnausschüttung; Kapitalerhöhung; Gründungsaufwand - Kosten der Kapitalerhöhung kein Gründungsaufwand

Werden nach Eintragung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister Kapitalerhöhungen vorgenommen, so sind die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten unbeschränkt als Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft abzugsfähig; diese Kosten können nicht als Gründungsaufwand angesehen werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 4; AktG § 26 Abs. 2; AktG §§ 182 ff.;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung von Kosten der Kapitalerhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der T AG durch Verschmelzung mit Wirkung vom 01.01.1995. Die T AG wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 02.04.1991 gegründet. Das Grundkapital betrug 100.000,00 DM; die Gesellschaft wurde am 23.04.1991 in das Handelsregister eingetragen. Im Laufe des Jahres 1991 wurde das Grundkapital wie folgt mehrmals erhöht:

1. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 04.06.1991

Erhöhung um 10 Mio. DM durch Ausgabe von 200.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien von je 50,00 DM.

2. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 10.07.1991

Erhöhung um weitere 10 Mio. DM durch Ausgabe von 200.000 Stück auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien von je 50,00 DM.

3. Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 11.07.1991