FG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2003
6 K 439/96
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1395
EFG 2003, 1650
GmbHR 2004, 138

Verdeckte Gewinnausschüttung; Konkursreife GmbH; Aktiengesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übernahme einer konkursreifen GmbH

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 6 K 439/96

DRsp Nr. 2003/13231

Verdeckte Gewinnausschüttung; Konkursreife GmbH; Aktiengesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übernahme einer konkursreifen GmbH

1. Der Erwerb einer mit erheblichen Verbindlichkeiten belasteten Gesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn den Gesellschaftern erst hierdurch wirtschaftlich ermöglicht wird, realisierbare Forderungen unter Preis zu erwerben. 2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung gegenüber einem Aktionär kann auch dann eintreten, wenn dieser nicht Mehrheitsaktionär ist. Die für die Annahme von verdeckte Gewinnausschüttungen geltenden Grundsätze für Gesellschaften mit beschränkter Haftung können auf Aktiengesellschaften übertragen werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der zeitgleiche Erwerb sämtlicher Anteile an der inländischen L-GmbH durch die A-AG und eigenkapitalersetzender Darlehen, dessen Schuldnerin die L-GmbH war, durch zwei Aktionäre der AG in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und dem Kaufpreis eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.