FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2000
6 K 4009/96 K, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Mietvertrag; Gesellschafter; Entschädigung; Vertragsauflösung - Entschädigung für Mietvertragsaufhebung als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 4009/96 K, F

DRsp Nr. 2001/1586

Verdeckte Gewinnausschüttung; Mietvertrag; Gesellschafter; Entschädigung; Vertragsauflösung - Entschädigung für Mietvertragsaufhebung als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Eine Entschädigungszahlung der Kapitalgesellschaft für die Aufhebung eines Mietvertrages mit einem als Treugeber der beherrschenden Gesellschafterin fungierenden Mieter ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn der Treugeber, nicht aber die Kapitagesellschaft, ein erhebliches eigenes Interesse an der Vertragsaufhebung hat. 2. Ein eigenes Interesse der Kapitalgesellschaft kann sich nicht aus der langfristigen Festlegung der Mietzahlungen und einer Verlängerungsoption des Mieters ergeben, da ein etwaiger dem Mieter hierduch eingeräumter Vorteil gleichfalls als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten wäre.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand: