FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2002
6 K 6744/99 K, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1404
GmbHR 2003, 122

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pachtzahlung; Nahestehende Person; Vertragsanpassung; Fremdvergleich - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pachtzahlungen an nahestehende Person

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 6744/99 K, F

DRsp Nr. 2002/13586

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pachtzahlung; Nahestehende Person; Vertragsanpassung; Fremdvergleich - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pachtzahlungen an nahestehende Person

Tritt während der Laufzeit eines Pachtvertrages zwischen einer GmbH (Pächterin) und einer ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person eine wesentliche Minderung des Umfangs der zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten ein, so muss bei fehlender Vertragsanpassung der auf die nicht mehr erbrachte Leistung entfallende Pachtanteil auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, wenn die ursprünglich zu niedrig vereinbarte Gegenleistung nunmehr dem ortsüblichen Pachtzins entspricht. Der Angemessenheitsprüfung muss in diesem Fall die durch die Ursprungsvereinbarung erlangte Rechtsposition der Kapitalgesellschaft zugrundegelegt werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen betreffend Pachtzahlungen der Klägerin an ihren Geschäftsführer, den Ehemann der beherrschenden Gesellschafterin.