Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der Entscheidung im ersten Rechtsgang vom 24.03.1998 (VI 575/92, EFG 1998, 1220) sowie die Revisionsentscheidung vom 18.02.1999 (I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384) Bezug genommen.
Das Revisionsgericht hob das Urteil des erkennenden Senats auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, um der Frage nachzugehen, ob durch die gewährte Pensionszusage eine Überversorgung bei der Geschäftsführerin W eingetreten sei.
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