FG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.2003
6 K 465/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 411
EFG 2003, 1649

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Aktivbezüge; Jahresnettoprämie; Fiktiver Gehaltsbestandteil; Überversorgung - Fiktive Jahresnettoprämie kein sog. Aktivbezug

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 6 K 465/99

DRsp Nr. 2003/13228

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Aktivbezüge; Jahresnettoprämie; Fiktiver Gehaltsbestandteil; Überversorgung - Fiktive Jahresnettoprämie kein sog. Aktivbezug

1. Aktivbezüge sind die diejenigen Gehaltsbestandteile, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zuwendet. 2. Eine fiktive Jahresnettoprämie gehört nicht zu den Aktivbezügen, da sie als fiktiver Gehaltsbestandteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Sie ist steuerlich lediglich rechnerische Vergleichgröße für die Berechnung des Werts der zukünftigen Versorgung, stellt sich aber nicht als aktiver Zufluss beim Arbeitnehmer dar.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Streitsache befindet sich im 2. Rechtsgang. Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der Entscheidung im ersten Rechtsgang vom 24.03.1998 (VI 575/92, EFG 1998, 1220) sowie die Revisionsentscheidung vom 18.02.1999 (I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384) Bezug genommen.

Das Revisionsgericht hob das Urteil des erkennenden Senats auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, um der Frage nachzugehen, ob durch die gewährte Pensionszusage eine Überversorgung bei der Geschäftsführerin W eingetreten sei.