FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2000
6 K 7748/97 K, G, U
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Invaliditätsversorgung - Ansatz von Betriebseinnahmen bzw. Leistungsentgelten mit Blick auf die Verbuchung eines Darlehens; Ansatz von sog. anderen Ausschüttungen mit Blick auf die Auszahlung dieser Beträge und die einkommensmindernde Wirkung einer Pensionszusage

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 6 K 7748/97 K, G, U

DRsp Nr. 2001/8719

Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Invaliditätsversorgung - Ansatz von Betriebseinnahmen bzw. Leistungsentgelten mit Blick auf die Verbuchung eines Darlehens; Ansatz von sog. anderen Ausschüttungen mit Blick auf die Auszahlung dieser Beträge und die einkommensmindernde Wirkung einer Pensionszusage

Die Zusage einer Invaliditätsversorgung an den Gesellschafter - Geschäftsführer - führt nicht mangels Finanzierbarkeit in einem fiktiven vorzeitigen Versorgungsfall zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bezüglich der Pensionsrückstellung, wenn die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im Zusagejahr die Übernahme des Risikos der versprochenen laufenden Rentenzahlung erlaubt. Ob die Zusage der Invaliditätsversorgung sich auf die Höhe des Rückstellungsbetrages auswirkt, ist in diesem Zusamenhang ebenso unerheblich, wie die Entscheidung der Frage, ob die Pensionszusage als einheitliches Wirtschaftsgut aufzufassen ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von Betriebseinnahmen bzw. Leistungsentgelten mit Blick auf die Verbuchung eines Darlehens bzw. der Ansatz von sog. anderen Ausschüttungen mit Blick auf die Auszahlung dieser Beträge und die einkommensmindernde Wirkung einer Pensionszusage.