FG München - Urteil vom 04.08.2008
7 K 3056/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

verdeckte Gewinnausschüttung; private Nutzung des betrieblichen Kfz durch GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer

FG München, Urteil vom 04.08.2008 - Aktenzeichen 7 K 3056/06

DRsp Nr. 2008/17252

verdeckte Gewinnausschüttung; private Nutzung des betrieblichen Kfz durch GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer

1. Die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2006 werden dahingehend geändert, dass von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.245 EUR in 2001, 2.229 EUR in 2002 und 2.495 EUR in 2003 auszugehen ist. Die Berechnung im Einzelnen wird dem Beklagten übertragen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Erfahrungssatz, dass ein betrieblicher Pkw für private Zwecke des GmbH Gesellschaftergeschäftsführers, dem das Fahrzeug zur Verfügung stand, genutzt wird, falls kein Fahrtenbuch geführt wird, gilt auch für ein sog. Pick-Up-Fahrzeug. Ist die private Kfz-Nutzung im Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht geregelt, liegen verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe des gemeinen Werts der Nutzung vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 ; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;