FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2002
6 K 10392/94
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 525

Verdeckte Gewinnausschüttung; Schadensersatzverzicht; Verzicht - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Schadensersatzanspruch

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 10392/94

DRsp Nr. 2004/4011

Verdeckte Gewinnausschüttung; Schadensersatzverzicht; Verzicht - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Schadensersatzanspruch

1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung.2. Verzichtet eine Kapitalgesellschaft auf die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegenüber ihrem früheren Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter war, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Veruntreuung zu Lasten der GmbH, an der der Kläger als Gesellschafter beteiligt war, sowie um die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes gem. § 17 EStG.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte erließ am 07.01.1994 einen Einkommensteuerbescheid, in dem er eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 346.633 DM sowie eine anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von 194.981 DM, also insgesamt 541.614 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigte.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand des Rechtsstreits I R 14/92 beim BFH war: