FG Düsseldorf - Urteil vom 03.02.2009
6 K 2686/07 K,G
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter; Verdeckte Gewinnausschüttung; Sonderbedingungen; Beherrschende Gesellschafter; Gehaltserhöhung; Qualifizierte Schriftformklausel; Mündliche Abbedingung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 6 K 2686/07 K,G

DRsp Nr. 2010/10234

Verdeckte Gewinnausschüttung; Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter; Verdeckte Gewinnausschüttung; Sonderbedingungen; Beherrschende Gesellschafter; Gehaltserhöhung; Qualifizierte Schriftformklausel; Mündliche Abbedingung

1. Wird bei der Vereinbarung der Gehaltserhöhung mit einem beherrschenden Gesellschafter eine sog. qualifizierte Schriftformklausel weder abbedungen noch eingehalten, ist der Erhöhungsbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen. 2. Die mündliche Aufhebung einer solchen Schriftformklausel setzt einen zumindest konkludenten Aufhebungswillen voraus, auf den nicht aus der bloßen Auszahlung des erhöhten Gehaltes geschlossen werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand