1. Wird bei der Vereinbarung der Gehaltserhöhung mit einem beherrschenden Gesellschafter eine sog. qualifizierte Schriftformklausel weder abbedungen noch eingehalten, ist der Erhöhungsbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen.2. Die mündliche Aufhebung einer solchen Schriftformklausel setzt einen zumindest konkludenten Aufhebungswillen voraus, auf den nicht aus der bloßen Auszahlung des erhöhten Gehaltes geschlossen werden kann.