FG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2002
6 K 3453/99 K, G, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 226

Verdeckte Gewinnausschüttung; Sorgfaltsmaßstab; Üblichkeit; Geschäftsgebaren; Barvorauszahlung; Beweislastumkehr - Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter-Geschäftsführer bei ungewissem Verbleib betrieblicher Gelder

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 3453/99 K, G, F

DRsp Nr. 2003/7792

Verdeckte Gewinnausschüttung; Sorgfaltsmaßstab; Üblichkeit; Geschäftsgebaren; Barvorauszahlung; Beweislastumkehr - Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschafter-Geschäftsführer bei ungewissem Verbleib betrieblicher Gelder

Leistet eine durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschte GmbH bei Anbahnung eines Importgeschäftes über einen vermögenslosen Zwischenhändler eine Barvorauszahlung i.H.v. 450.000,-- DM, die sodann wegen Diebstahls als außerordentlicher Aufwand deklariert wird, so begründet die durch unklare Vereinbarungen geprägte und gravierend dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsführers widersprechende Abwicklung des Geschäfts eine widerlegungsbedürftige Vermutung (Beweislastumkehr) für die Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: