FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2006
6 K 172/05
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; GmbHG § 7 Abs. 2 ; GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 1 ; GmbHG § 46 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 883
EFG 2007, 619

Verdeckte Gewinnausschüttung; Stammeinlage; Mindeststammkapital; Verhinderte Vermögensmehrung - Pflichtwidrige Nicht-Einforderung von Stammeinlagen stellt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter dar

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 6 K 172/05

DRsp Nr. 2007/7412

Verdeckte Gewinnausschüttung; Stammeinlage; Mindeststammkapital; Verhinderte Vermögensmehrung - Pflichtwidrige Nicht-Einforderung von Stammeinlagen stellt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter dar

1. Verzichtet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern pflichtwidrig auf die Einforderung der zu leistenden Mindesteinlage, kommt es bei der GmbH zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten verhinderten Vermögensmehrung. 2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter muss seinen gesetzlichen Pflichten zur Einforderung der Mindesteinlage nachkommen und darf nicht unzulässigerweise darauf verzichten. Seine Missachtung indiziert die Veranlassung des Verzichts durch das Gesellschaftsverhältnis. 3. Eine bei der GmbH eingetretene Unterschiedsbetragsminderung ist geeignet, bei den Gesellschaftern einen sonstigen Bezug i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. 4. Die Einforderung der über die Mindesteinlage hinausgehenden Resteinlagen setzt einen Beschluss der Gesellschafter - nicht der Geschäftsführung - voraus.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; GmbHG § 7 Abs. 2 ; GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 1 ; GmbHG § 46 Nr. 2 ;

Tatbestand: