FG Hessen - Urteil vom 15.01.2004
4 K 3169/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 291
EFG 2005, 479

Verdeckte Gewinnausschüttung; Umsatztantieme; Geschäftsführer; Branchenüblichkeit; Gehaltsanpassung - Branchenübliche Umsatztantieme an den Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hessen, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 4 K 3169/02

DRsp Nr. 2005/667

Verdeckte Gewinnausschüttung; Umsatztantieme; Geschäftsführer; Branchenüblichkeit; Gehaltsanpassung - Branchenübliche Umsatztantieme an den Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Sofern die betrieblichen Verhältnisse aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Gewährung einer Umsatztantieme an den Gesellschaftergeschäftsführer nicht zulassen, ist diese als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, selbst wenn die Zahlung einer Umsatztantieme branchenüblich ist. 2. Umsatztantiemen an Vertriebsmitarbeiter sind hinsichtlich der Beurteilung der Branchenüblichkeit kein Maßstab für entsprechende Zahlungen an einen Geschäftsführer. 3. Spätestens alle drei Jahre ist die Gehaltsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und gegebenenfalls an die geänderten Verhältnisse anzupassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Provisionszahlungen an den Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung.