Streitig ist die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1977 gegründet. Das Stammkapital betrug 50.000,-- DM, wovon Herr H 45.000,-- DM und Frau F 5.000,-- DM als Stammeinlagen übernommen haben. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde der Gesellschafter H F bestellt, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und Unterhaltung von Vertretungen in- und ausländischer Möbelhersteller sowie der An- und Verkauf von Wohnmöbeln aller Art. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1977, Bl. 2 ff. Hefter 28, Bezug genommen.
Bis zur Gründung der Klägerin führte deren Geschäftsführer ein Einzelunternehmen, das bis dahin die nunmehr von der Klägerin getätigten Geschäfte zum Unternehmensgegenstand hatte.
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