FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2001
3 K 1812/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 89b ;

Verdeckte Gewinnausschüttung und Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 3 K 1812/99

DRsp Nr. 2001/16348

Verdeckte Gewinnausschüttung und Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Handelsvertreter-Leistungen durch die GmbH erbracht worden sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 89b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1977 gegründet. Das Stammkapital betrug 50.000,-- DM, wovon Herr H 45.000,-- DM und Frau F 5.000,-- DM als Stammeinlagen übernommen haben. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde der Gesellschafter H F bestellt, der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und Unterhaltung von Vertretungen in- und ausländischer Möbelhersteller sowie der An- und Verkauf von Wohnmöbeln aller Art. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1977, Bl. 2 ff. Hefter 28, Bezug genommen.

Bis zur Gründung der Klägerin führte deren Geschäftsführer ein Einzelunternehmen, das bis dahin die nunmehr von der Klägerin getätigten Geschäfte zum Unternehmensgegenstand hatte.