I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren zum einen, ob eine Darlehensgewährung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Antragstellerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren ist und zum anderen, ob bestimmte Betriebsausgaben unter Berücksichtigung von § 160 Abgabenordnung (AO) berücksichtigungsfähig sind.
Für die Streitjahre (1998 - 2001) fand in den Jahren 2004/2005, mit Unterbrechungen eine Außenprüfung statt. Der Prüfungsbericht vom 25. Februar 2005 enthält verschiedene Feststellungen, die in der Mehrzahl unstreitig sind. Offen sind die oben genannten Punkte:
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