FG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2019
6 K 2648/17 K,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung von an Gesellschfter-Geschäftsführer gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 2648/17 K,F

DRsp Nr. 2022/4113

Verdeckte Gewinnausschüttung von an Gesellschfter-Geschäftsführer gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin gezahlte Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.

Die Klägerin betreibt eine Bäckerei und Konditorei. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist zu 50 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile werden von fremden Gesellschaftern gehalten.

Der im Jahr 2012 abgeschlossene Geschäftsführervertrag sieht in § 4 neben einem festen Jahresgehalt von x € die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von jeweils eines Monatsgehalts vor. Für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer außerdem Zuschläge i.H.v. 48,88 € pro Stunde. Eine erfolgsabhängige Vergütung erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht. Zudem steht ihm ein Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse zu, den er auch zu privaten Zwecken benutzen darf (§ 5 des Geschäftsführervertrages).

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