I.
Streitig ist, ob der Kaufpreis für ein Grundstück überhöht war und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 29. Mai 1995 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer Herr AB war.
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