FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2008
12 K 8229/05 B
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 581 ; BGB § 539 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Pachtvertrag; Keine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von sich während der Pachtzeit verbrauchenden oder einen Wertersatzanspruch begründenden Mietereinbauten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 12 K 8229/05 B

DRsp Nr. 2008/16245

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Pachtvertrag; Keine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund von sich während der Pachtzeit verbrauchenden oder einen Wertersatzanspruch begründenden Mietereinbauten

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2000 sowie Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2000, beide vom 26. August 2004, sowie über Umsatzsteuer 2000 vom 24. August 2004, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. März 2005, werden geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 45 % der Klägerin und zu 55 % dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.