FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2009
12 K 8085/06 B
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen überhöhter Mietzahlungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 12 K 8085/06 B

DRsp Nr. 2009/22844

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen überhöhter Mietzahlungen

Mietet eine GmbH von einer aus ihren Hauptgesellschaftern bestehenden GbR noch umzubauende Räumlichkeiten zu einem Mietzins, der einen später während der Umbauphase zu zahlenden Mietzins übersteigt, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - nur noch - über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.