FG München - Beschluss vom 08.04.2004
7 V 4179/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1990 bis 1999; Umsatzsteuer 1990 bis 1999; Gewerbesteuermessbetrag 1990 bis 1999

FG München, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 7 V 4179/03

DRsp Nr. 2004/12105

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Körperschaftsteuer 1990 bis 1999; Umsatzsteuer 1990 bis 1999; Gewerbesteuermessbetrag 1990 bis 1999

Eine Zuschätzung von Betriebseinnahmen oder der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer GmbH aufgrund von ungeklärten Vermögenszuwächsen beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist nur dann gerechtfertigt, wenn ausgeschlossen ist, dass die Zuwächse aus anderen Quellen als den betrieblichen Aktivitäten der Gesellschaft stammen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Steuerfestsetzungen, die der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 1999 (Streitjahre) nach einer bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebs- und Fahndungsprüfung vorgenommen hat, rechtens sind.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist der Handel mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Imports und Exports. Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1989 errichtet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr K.