FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.04.2001
1 K 11/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1316
GmbHR 2001, 1120

Verdeckte Gewinnausschüttung, Witwe, Pensionszusage, Überversorgung, Witwenklausel

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 1 K 11/97

DRsp Nr. 2001/16359

Verdeckte Gewinnausschüttung, Witwe, Pensionszusage, Überversorgung, Witwenklausel

Eine Pensionszusage kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn sie eine Überversorgung bewirkt. Eine Überversorgung kann vorliegen, wenn neben der Pension des Geschäftsführers i.H.v. 75% seiner letzten Bezüge eine 50%ige Witwenpension zugunsten der Gesellschafter-Geschäftsführerin, seiner Ehefrau, vereinbart wird, der ebenfalls eine Pension über 75% ihrer letzten Bezüge zugesagt worden ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand: