Eine Pensionszusage kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, wenn sie eine Überversorgung bewirkt. Eine Überversorgung kann vorliegen, wenn neben der Pension des Geschäftsführers i.H.v. 75% seiner letzten Bezüge eine 50%ige Witwenpension zugunsten der Gesellschafter-Geschäftsführerin, seiner Ehefrau, vereinbart wird, der ebenfalls eine Pension über 75% ihrer letzten Bezüge zugesagt worden ist.