FG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2002
6 K 5287/99 K, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1165
GmbHR 2003, 1373

Verdeckte Gewinnausschüttung; Wohnungsvermietung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Betriebliches Interesse; Verlustausgleich; Gewinnaufschlag - Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 5287/99 K, F

DRsp Nr. 2003/10849

Verdeckte Gewinnausschüttung; Wohnungsvermietung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Betriebliches Interesse; Verlustausgleich; Gewinnaufschlag - Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Verluste, die einer GmbH aus der Wohnungsvermietung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer entstehen, sind zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags (im Streitfall: 10%) als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn die Anschaffung und Unterhaltung des Wohngrundstücks nicht vornehmlich betrieblichen Zwecken - etwa der Repräsentation der GmbH - dienen sollten. Die Nutzung eines Drittels der Fläche für Büro- und Konferenzräume der Kapitalgesellschaft reicht hierfür nicht aus.2. Die auszugleichenden Verluste können nicht im Wege des Vorteilsausgleichs um erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen gemindert werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand: