FG Münster - Urteil vom 09.06.2021
13 K 668/19 E
Normen:
KStG § 8; EStG § 3 Nr. 40 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Münster, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 13 K 668/19 E

DRsp Nr. 2021/12628

Verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8; EStG § 3 Nr. 40 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2012.

Die Klägerin ist geschieden. Im Streitjahr erzielte sie gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin ist als Einzelunternehmerin tätig. In früheren Jahren führte sie das Einzelunternehmen G. Aus diesem Gewerbebetrieb resultierten Verluste. Später ging sie einer ähnlichen Tätigkeit nach als alleinige Geschäftsführerin der mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2011 gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts M-Stadt unter HRB xxx eingetragenen H-UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: "H-UG"). Gesellschafter der letztgenannten Gesellschaft waren je hälftig die Klägerin und ein Herr B. N..